Dr. Helmut Schlichtherle, Landesdenkmalamt Baden-Württemberg
Presentation of maritime cultural heritage in Lake Constance – translate with Systran or Altavista.
Das 1991 vom Landesdenkmalamt Baden-Wurttemberg bei Immenstaad gehobene Lastschiff des späten Mittelalters. Die Auffindung eines Schiffes im Erosionsbereich des Immenstaader Ufers führte 1991 zur Freilegung und Bergung durch das Landesdenkmalamt. Es handelte sich um ein 18 m langes Lastschiff des Spätmittelalters, das – laut Untersuchung im archäodendrologischen Labor in Hemmenhofen – in der ersten Hälfte des 14. Jh. gebaut worden war. Dies ist bis jetzt der einzige, archäologisch genauer untersuchte und gehobene Schiffsfund am Bodensee. Seine endgültige Auswertung wird erfolgen, sobald die Konservierung und Aufstellung im Archäologischen Landesmuseum in Konstanz 1995 abgeschlossen ist. Weitere Schiffe sind durch Messungen mit einem Side-Scan-Sonar dokumentiert und im Auftrag des Landesdenkmalamtes von Taucharchäologen vermessen und fotografiert worden. Die Schiffe sind als Zeugnisse der Schiffahrt vor allem auch der Technik- und Handelsgeschichte vergangener Jahrhunderte von Bedeutung. Als zweitgrößter Voralpensee dürfte der Bodensee zudem von Anfang an wesentlichen Anteil an der Entwicklung regionaler Schiffsbautraditionen in der Zone nördlich der Alpen gehabt haben. So kann z.B. die Bauweise des Schiffes von lmmenstaad auf gallo-römische Traditionen zurückgeführt werden. Die von den Küstenschiffen deutlich unterschiedliche Bautradition findet in der frühen Neuzeit ihre Fortsetzung in den bekannten Lastschifftypen: Lädine und Segler. Die letzten Lädinen wurden zu Beginn unseres Jahrhunderts aufgegeben, kein einziges dieser stattlichen, für den Handel bedeutsamen Gefährte hat „überlebt“. Selbst Bau- und Konstruktion dieser neuzeitlichen Holzschiffe sind durch Archivalien nur ungenügend rekonstruierbar, über ihre Vorläufer ist wenig bekannt. Die Wracks sind letztlich die wichtigsten, für viele Jahrhunderte sogar die einzigen Dokumente der Schiffahrtsgeschichte des Bodensees. Die gesunkenen Schiffe sind deshalb Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung. Das Landesdenkmalamt Baden-Württemberg bemüht sich zur Zeit um eine systematische Registrierung und Kartierung der Wrackfunde. Nicht selten sind sie durch Erosionsvorgänge, aber auch durch räuberische Sporttaucher gefährdet, die Schiffsteile und Ladungsreste als „Souvenir“ mitnehmen. Häfen, Sperrwerke, Brücken, Fischfanganlagen und andere WasserbauwerkeBereits zur Römerzeit wurden am Bodensee Häfen und Kaimauern angelegt. Archäologische Ausgrabungen in Bregenz, Konstanz und Eschenz brachten sie ans Tageslicht. Da der Wasserspiegel des Sees damals offenbar höher war, liegen sie unter dem heutigen Ufer begraben. Es ist anzunehmen, daß vorgelagerte Pfählungen und Holzbauwerke auch heute noch unerkannt in der Flachwasserzone stecken. Vor Hagnau konnte 1984 die Pfostenstellung eines merowingerzeitlichen Hafenturmes des 7. Jhd. unter Wasser festgestellt werden. In Luftbildern zeigen sich an vielen Stellen des Sees auch Reste von Landebrücken und Annäherungshindernissen des Mittelalters und der frühen Neuzeit. An Engstellen des Sees, im Seerhein bei Konstanz, im Ausfluß in Stein am Rhein und in den Furten zu Inseln stecken Reste hölzerner Brückenkonstruktionen. In Konstanz sind zudem die Fundamente von Flußmühlen erhalten. Zahlreich sind auch die meist aus dünnerem Stangenholz errichteten Fischereianlagen, sog. 'Riese' und 'Fachen'. Die meisten dieser Bauwerke im Bodensee sind kaum erforscht, viele sicher noch unentdeckt. Zweifellos stellen auch sie Denkmale zur Geschichte unseres Raumes dar. Denkmalschutz unter WasserJedes Fundobjekt unter Wasser, von dem anzunehmen ist, daß an seiner Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht, unterliegt dem Denkmalschutzgesetz. Diese Regelung betrifft Einzelfunde und Sachgesamtheiten wie z.B. Schiffe, ihre Ladung und ihr Umfeld mit Teilen der Ladung oder der zerbrochenen Schiffskonstruktion z.B. aber auch ganze Abschnitte der Flachwasserzone, in denen Pfahlbausiedlungen liegen. Der Entdecker, d.h. praktisch jeder, der einen Fund oder eine Beobachtung gemacht hat, die geeignet ist, Licht in eine dunkle Vergangenheit zu bringen, ist zur Anzeige verpflichtet (§20 DSchG). Die Meldung hat unverzüglich bei einer Denkmalschutzbehörde ggf. auch bei der Gemeinde zu erfolgen. Die Gemeinden sind verpflichtet, die ihnen bekannt gewordenen Funde unverzüglich dem Landesdenkmalamt mitzuteilen. Wer als Sporttaucher entsprechende Beobachtungen macht, muß diese melden. Die Fundobjekte sind dabei am Seegrund zu belassen. Es gilt der Grundsatz: nichts berühren, nichts entfernen, nichts verändern. Für die archäologische Forschung sind die Fundumstände und der Zusammenhang der Objekte oft von großer Bedeutung, auch dann, wenn ein solcher Zusammenhang vom Entdecker noch nicht bemerkt wird. Wichtig im Hinblick auf die Fundmeldung ist jedoch, die Position des Fundes möglichst genau zu bestimmen, ggf. den Fundplatz unter Wasser zu markieren. Wird ein loses Objekt entfernt, über dessen Bedeutung man sich nicht schlüssig ist, so ist dies unbedingt dem Landesdenkmalamt zu melden. Auf keinen Fall darf der Sporttaucher mit der Freilegung und Erforschung der Entdeckung beginnen. Nachforschungen, insbesondere Grabungen, mit dem Ziel, Kulturdenkmale zu entdecken, bedürfen der Genehmigung des Landesdenkmalamtes (§ 21 DSchG). Das „Schatztauchen“ ist nicht nur unsportlich, es verstößt gegen das Gesetz. Strafbar macht sich vor allem auch, wer mit Metalldetektoren, Sonaren oder anderen technischen Geräten nach archäologischen Funden sucht. Der verantwortungsbewußte Sporttaucher wird bekannte archäologische Fundstätten unter Wasser meiden. Vor allem wird er hier auch nicht seine Einstiege wählen, um z.B. in einer Pfahlbausiedlung unachtsame Zerstörungen zu vermeiden. Der Entdecker eines archäologischen Fundes wird zudem die Fundstelle nicht publik machen und im Interesse der Unberührtheit darauf achten, daß sie nicht durch Neugierige gefährdet wird. Wer gegen das Denkmalschutzgesetz verstößt, kann zur Anzeige gebracht werden und hat mit empfindlichen Bußgeldern zu rechnen (§ 20 DSchG); schließlich gibt es eine Regelung über das Eigentum an beweglichen Kulturdenkmälern (§ 23 DSchG). Geborgene Kulturdenkmale werden Eigentum des Landes, wenn Sie in Grabungsschutzgebieten entdeckt wurden oder wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert haben. Wenn der Entdecker unter diesen Voraussetzungen den betreffenden Gegenstand nicht abliefert, macht er sich einer Unterschlagung nach § 246 des Strafgesetzbuches strafbar. Es sollte für jeden Sporttaucher selbstverständlich sein, daß unter Wasser neben den Gesichtspunkten des Natur- und Biotopschutzes auch der Denkmalschutz berücksichtigt wird. Die Landesdenkmalämter und die archäologische Forschung sind zudem auf die Mitarbeit der Sporttaucher angewiesen. Viele Sporttaucher sind hervorragende Kenner ihrer Tauchgewässer. Sorgfältige Beobachtungen des Seegrundes und zuverlässige Ortung können einen bedeutenden Beitrag zur Auffindung archäologischer Fundstätten leisten. Fundmeldungen sind eine wichtige Hilfe bei der Erfassung und Kartierung des archäologischen Kulturgutes im Bodensee. Helmut Schlichtherle
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Publiziert auf Nordic Underwater Archaeology mit Genehmigung, Mai '01, rev okt 04